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Coronavirus

Wichtige Fragen und Antworten

UPDATE Mai 2022:

G wie Gemeinsam!

In der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen sind die Infektionsschutzmaßnahmen für fast alle Lebensbereiche aufgehoben. Um allen Kund*innen und Mitarbeiter*innen einen bestmöglichen Gesundheitsschutz zu garantieren, möchten mit wir mit Ihrer Unterstützung einen Teil der Schutzmaßnahmen fortführen.

Wir setzen darauf, dass Sie weiterhin für sich und Ihr Umfeld verantwortlich handeln und die folgenden Maßnahmen vorläufig beibehalten:

•    3G-Selbstverpflichtung in allen Präsenzangeboten

•    Medizinische Maske in Fluren, Gängen und sanitären Anlagen


UPDATE 1. Dezember 2021:

Bei uns gilt die 3G-Regel

Geimpft, genesen, getestet: In unseren Standorten gilt die 3G-Regel.

Wichtig ab 24. November 2021: Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden (Schnelltest/Bürgertest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein. Bitte nutzen Sie dafür die öffentlichen Teststationen und bringen Sie Ihren Testnachweis (digital oder Papier) sowie Personalausweis mit. Einzelabsprachen für beaufsichtigte Selbsttests vor Ort sind in Ausnahmefällen möglich. Bitte sprechen Sie dafür Ihre zuständigen DAA-Mitarbeiter*innen an.

Wenn Sie unsere Einrichtungen besuchen, tragen Sie daher bitte auf den Fluren einen Mund-Nasen-Schutz und befolgen Sie die Aushänge zu den Hygiene- und Abstandsregeln.

UPDATE 11. Januar 2021:

Sind die Kundencentren weiterhin geöffnet?

Ja! Alle unsere Kundencentren bleiben weiterhin für den Publikumsverkehr und Unterrichte geöffnet. Zum Schutze der Gesundheit unserer Teilnehmer*innen und Mitarbeiter*innen hat die DAA ein Hygienekonzept entwickelt, das in unseren Standorten strikt eingehalten wird. Dazu gehört das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, das Einhalten der Hygieneregeln und des Abstands. Mehrmals täglich nehmen wir eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vor. 

Besteht eine Maskenpflicht im Unterricht?

Natürlich dürfen und sollten Teilnehmer*innen ihre Masken tragen, wenn Sie es möchten. Eine Maskenpflicht im Unterricht selbst besteht bei uns aktuell nicht. In sämtlichen öffentlichen Räumlichkeiten der Kundencentren bitten wir Sie jedoch, sich weiterhin strikt an die Maskenpflicht zu halten. 

Wie werden die schulischen Räumlichkeiten der DAA gelüftet?

Mehrmals täglich ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen. Das gilt insbesondere in den Pausen.

Finden weiterhin Beratungsgespräche vor Ort statt?

Ja, mit Abstand. 

Was ist, wenn das Kundencenter plötzlich geschlossen wird. Wird mein Unterricht dann alternativ durchgeführt?

Ja, für fast alle unsere Angebote ist eine alternative Durchführungsmöglichkeit gesichert und die DAA-Mitarbeiter*innen sind entsprechend geschult. Im Bereich Umschulung, Weiterbildung, in unseren Prüfungsvorbereitungskursen, als auch im Vergabe-Bereich sind wir bereits erprobt und viele unserer Angebote sind auch entsprechend zertifiziert. Informieren Sie sich bitte direkt bei den Ansprechpartner*innen in den Standorten.

Coronavirus

UPDATE 11. MAI 2020:

Liebe Teilnehmer*innen,

die aktuelle Verordnung des Landes Niedersachsen erlaubt uns, ab sofort einen Präsenzbetrieb unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln an den Standorten wiederaufzunehmen!

Dazu werden die Kolleg*innen in Kürze Kontakt zu Ihnen aufnehmen, um eine geordnete Rückkehr zu Ihrer DAA mit Ihnen abzustimmen. Wir bitten Sie dringend davon abzusehen, unaufgefordert zu Ihrer DAA zurückzukehren. Weiterhin ist es sehr wichtig, die geltenden Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Um diese Regeln konsequent umsetzen zu können, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Wir freuen uns auf Ihre baldige Rückkehr!

Zu den Informationen des Landes Niedersachsen


17. März 2020

Alle Präsenzangebote der DAA Uelzen sind zunächst bis auf Weiteres eingestellt. 

Aufgrund der Bekanntgabe der Bundesregierung und der Verordnungen der Länder über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) sind bundesweit alle Präsenzangebote der DAA zunächst bis auf Weiters eingestellt. Wir informieren Sie hier, wann der Betrieb wieder aufgenommen wird

Bitte informieren Sie sich auch regelmäßig selbständig darüber, wann der Betrieb wieder aufgenommen wird. Diese Information wird auch über unsere Website abrufbar sein  http://www.daa-uelzen.de.

Für Fragen stehen wir Ihnen zudem unter: 0581 9730-0 zur Verfügung.

Beachten Sie bitte auch die Informationen unter https://www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen

Muss ich meine Agentur für Arbeit oder mein Jobcenter bei einer Schließung der Maßnahme bei der DAA kontaktieren?

Nein, dies erfolgt durch die DAA. Die DAA informiert Sie auch über die Beendigung der Schließung auf der Website. Nach Beendigung der Schließung ist Ihre Teilnahme wieder erforderlich. Bei Bedarf erhalten Sie zeitnah weitere Informationen durch die DAA oder Ihre zuständige Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter.

Bekomme ich für den Zeitraum der Schließung weiterhin meine Leistungen?         

Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden Ihnen auch während der Schließung weiterhin gewährt. Teilnehmerbezogene Kosten (z. B. Kinderbetreuungskosten, Fahrtkosten) werden weiterhin gewährt, sofern sie Ihnen auch während der Schließzeiten entstehen (z. B. bereits beschaffte Monatsfahrkarte).

Infektionsverdacht bei Ihnen selbst oder einem Bekannten – was soll ich tun?

Teilnehmer*innen müssen zwingend mit der DAA Rücksprache halten. Im Fall, dass Sie Kontakt zu Infizierten/ möglichen Infizierten hatten, informieren Sie bitte Ihren zuständigen DAA-Standort vor Ort.

Weiterhin sollten Sie Vorkehrungen treffen, andere vor einer möglichen Übertragung zu schützen. Dazu gehört auch, möglichst nicht die DAA-Standorte und/oder Hausarztpraxis aufzusuchen und sich dort inmitten anderer Teilnehmer*innen / Wartenden aufzuhalten.

Für ärztlichen Rat wird empfohlen, die Hausarztpraxis zuvor anzurufen und die Situation mit Arzt, Ärztin oder Personal zu besprechen und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten zu lassen. Daneben können Sie sich auch an das für Ihre Region zuständige Gesundheitsamt wenden. Auch das Robert Koch-Institut bietet als Hilfe ein Online-Tool an, in dem über die Postleitzahl deutschlandweit lokale und regionale Ansprechstellen aufgeführt werden. www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html

Was ist, wenn ich nachgewiesen mit dem Coronavirus infiziert bin?

In diesem Fall sollten Sie unverzüglich Rücksprache mit den Behörden (insb. Gesundheitsamt) und der DAA halten. Neben der eigenen Genesung sollten Sie darauf achten, dass Sie einen schriftlichen Nachweis über die Erkrankung erhalten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorzugsweise ein Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG). Auf keinen Fall dürften Sie weiter in der Öffentlichkeit unterwegs sein/ an DAA-Bildungsmaßnahmen teilnehmen.